Welche unterschiedlichen Kooperationsformen für Unternehmen es gibt und was bei der jeweiligen Gründung zu beachten ist, erklären die Rechtsanwälte Siliva Moser und Franz Pegger von der Innsbrucker Kanzlei Greiter, Pegger und Kofler.

Wie ist Partnerschaft im juristischen Sinn definiert?
Der Begriff Partnerschaft ist im Gesetz häufiger außerhalb des Unternehmens- und Gesellschaftsrechtes definiert. Zum Beispiel der gesetzliche Begriff Eigentümer-partnerschaft im Wohnungseigentumsgesetz oder der gesetzliche Begriff eingetragene Partnerschaft im Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz.
In der unternehmerischen Praxis sind damit eher Kooperationen oder Zusammenschlüsse gemeint. Hier sind zu unterscheiden. Erstens: Kooperationen, ohne dass gegebenenfalls zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten vereinbart wurden, etwa Netzwerke oder Plattformen, die dem reinen Netzwerken dienen. Zweitens: Kooperationen zwischen rechtlich selbstständigen Beteiligten auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung ohne Zusammenschluss zu einer Gesellschaft, etwa ein Kooperationsvertrag. Drittens: Kooperationen, bei welchen sich die Beteiligten auch zu einer Gesellschaft zusammenschließen, die den gemeinsamen Geschäftszweck umsetzen soll.
Welche Möglichkeiten von Kooperationen in Form eines Zusammenschlusses zu Gesellschaften gibt es?
Bei dieser Form der Kooperation haben die Beteiligten die Möglichkeit, sich entweder als Personen- oder als Kapitalgesellschaft zusammenzuschließen. Personengesellschaften, die in der Praxis oft zum Zwecke einer Kooperation gewählt werden, sind insbesondere eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die OG ist eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Personen, als Gesellschafter, unter eigener Firma zur Verfolgung eines gemeinsamen Geschäftszwecks zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der OG solidarisch, sohin als Gesamtschuldner und nicht bloß anteilig, primär, das bedeutet neben der OG als Gesellschafter und nicht nur subsidiär, weiters unbeschränkt, daher ohne betragliche Beschränkung, und persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Die KG ist eine Personengesellschaft, bei der sich ebenfalls mindestens zwei Personen, als Gesellschafter, unter eigener Firma zur Verfolgung eines gemeinsamen Geschäftszweckes zusammenschließen, wobei unter den Gesellschaftern einer KG im Unterschied zur OG zwischen sogenannten Kommanditisten und Komplementären unterschieden wird. Nur die Komplementäre haften für Verbindlichkeiten der KG solidarisch, primär, unbeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der KG gegenüber Gläubigern beschränkt in Höhe der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme und zwar in dem Umfang, wie diese noch nicht in die KG einbezahlt wurde.
Die Personengesellschaften in der Rechtsform einer OG oder KG sind rechtsfähig und besitzen daher eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können Träger von Rechten und Pflichten sein und damit zum Beispiel selbst auch Dienstgeber, Eigentümer von Sachen sowie Kläger oder Beklagter in einem Gerichtsverfahren sein. Diese Personen-gesellschaften werden im Firmenbuch eingetragen.
Im Unterschied zu den genannten Personengesellschaften ist die weitere Kooperationsform einer GesbR nicht rechtsfähig und besitzt daher keine eigene Rechtspersönlichkeit. Aufgrund dessen haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GesbR, dies unbeschränkt, also ohne betragliche Beschränkung, und solidarisch als Gesamtschuldner.
Neben den Personengesellschaften gibt es auch die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft als Kooperationsform, in der Praxis häufig eine GmbH, zu wählen. Die Gesellschafter haften hier für Verbindlichkeiten der GmbH grundsätzlich nicht; es gilt das sogenannte Trennungsprinzip; im Ausnahmefall kann es zu einer Haftung von Gesellschaftern kommen. Die GmbH ist rechtsfähig und besitzt daher eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Bei Verfolgung eines gemeinsamen „ideellen“ Zwecks können sich die Beteiligten einer Kooperation auch in der Rechtsform eines Vereins zusammenschließen. Auch ein Verein ist rechtsfähig und kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.
Welche Möglichkeiten von Kooperationen auf vertraglicher Grundlage ohne Zusammenschluss zu Gesellschaften gibt es?
Im geschäftlichen Bereich gibt es zahlreiche Möglichkeiten einer vertraglichen Kooperation zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmern ohne Zusammenschluss zu einer Gesellschaft. In der Praxis schließen Beteiligte vertragliche Kooperationsvereinbarungen häufig ab, um in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb oder Einkauf zusammenzuarbeiten. Solche Vereinbarungen zwischen selbstständigen Unternehmern werden in der Praxis auch Contractual Joint Ventures genannt. Joint Ventures dagegen, die, wie vorhin schon beschrieben, im Rahmen einer von den Beteiligten begründeten selbstständigen rechtlichen Einheit, einer Gesellschaft, umgesetzt werden, werden in der Praxis auch „Equity Joint Ventures“ bezeichnet.
In welchen Bereichen ist es sinnvoll, eine Kooperation zwischen zwei oder mehreren Unternehmen einzugehen?
Dies hängt insbesondere vom verfolgten Zweck beziehungsweise vom verfolgten Ziel der Zusammenarbeit ab. Eine Kooperation im Geschäftsbereich kann etwa sinnvoll sein, wenn die eigenen Ressourcen, welcher Art immer, oder Marktkenntnisse nicht ausreichen, um einen bestimmten Auftrag zu erfüllen oder ein bestimmtes Projekt umzusetzen. Aus einer Kooperation können sich zudem zahlreiche Vorteile und Synergieeffekte ergeben, etwa die Bündelung von Wissen oder die Kostenersparnis durch gemeinsame Forschung und Entwicklung. Häufig entscheiden sich die Beteiligten auch für eine Kooperation, um das wirtschaftliche Risiko eines Projektes aufzuteilen.
Was ist bei Begründung einer Kooperation zu beachten?
Zunächst ist wichtig, die für den Einzelfall zweckmäßigste Form der jeweiligen Kooperation zu definieren. Wie erwähnt, macht es einen Unterschied, ob eine Kooperation zum Beispiel einem reinen Netzwerken dienen soll, ohne dass gegebenenfalls zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten vereinbart wurden, oder ob eine Kooperation etwa zur Abwicklung eines projektbezogenen Auftrages begründet oder ob sie sogar in einem Zusammenschluss in Form einer rechtlich selbstständigen Gesellschaft münden soll.
Bei dieser Entscheidungsfindung können in der Praxis auch Kriterien wie zum Beispiel der Beibehalt an Selbständigkeit, die Überlegung einer Auslagerung von bestimmten Tätigkeiten oder die Begrenzung des Haftungs- beziehungsweise des unternehmerischen Risikos eine Rolle spielen.
Welche Eigenmittel sind nötig?
Auch das hängt davon ab, um welche Form der Kooperation es sich handelt. Bei Kooperationen in Form eines Zusammenschlusses zu einer Gesellschaft, wie auch Equity Joint Ventures, sind neben den Kosten für die Gründung der Gesellschaft sowie der Kapitalaufbringung auch die Kosten für die Aufrechterhaltung der Struktur, zum Beispiel für die Administration oder eine allfällige Rechnungslegungspflicht bei Erreichen bestimmter Kennzahlen und anderes, zu berücksichtigen. Die Aufbringung eines gesetzlichen Mindestvermögens beziehungsweise -kapitals ist jedoch nur bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG, nicht aber bei Personengesellschaften wie der OG, KG oder GesbR notwendig.
Wie sieht eine Kooperation über nationale Grenzen hinweg aus?
Bei Kooperationen, ohne dass gegebenenfalls zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten vereinbart wurden, macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine nationale Kooperation oder um eine Kooperation über nationale Grenzen hinweg handelt. Bei Kooperationen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmern auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung ohne Zusammenschluss zu einer Gesellschaft, ist häufig insbesondere von Bedeutung, welche Vereinbarungen die Beteiligten in Bezug auf das anwendbare Recht sowie hinsichtlich der Zuständigkeit bei Gerichtsstreitigkeiten, des Gerichtsstandes, regeln. Bei Kooperationen, bei welchen sich die Beteiligten auch zu einer rechtlich selbstständigen Gesellschaft zusammenschließen, kann insbesondere wesentlich sein, wo diese Gesellschaft ihren Sitz hat, da dies in der Regel einen Einfluss auf die Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen hat.
Um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Europäischen Union zu fördern, gibt es bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, sich in Form einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, einer Europäischen Aktiengesellschaft, einer Europäischen Genossenschaft oder als Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit zu organisieren.